Mietendeckel für Berlin beschlossen

In der gestrigen Plenarsitzung hat das Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der rot-rot-grünen Koalition das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ – kurz den Mietendeckel für Berlin – beschlossen. Der Mietendeckel ist ein Beitrag dazu, den Wohnungsmarkt wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Er ist ein Instrument, damit auch Menschen mit kleinem Geldbeutel wieder eine Chance auf dem Wohnungsmarkt haben und wir gemischte Quartiere erhalten. Den gewonnenen Spielraum gilt es jetzt für preiswerten Neubau zu nutzen. Dazu muss der Senat jetzt besonders den Genossenschaften endlich zu machbaren Konditionen Grundstücke anbieten. Rot-Rot-Grün steht jetzt in der Pflicht, die Bezirke und die IBB bei der Umsetzung zu unterstützen.

Richtig ist, dass wir mit dem Mietendeckel juristisches Neuland betreten. Aber wie der Staats- und Verwaltungsrechtler Christian Pestalozza treffend festgestellt hat: eine ungeklärte Rechtsfrage darf kein Grund sein, die Hände in den Schoß zu legen. Politik ist dazu da, um die Lebenssituation der Menschen zu verbessern. Es ist unsere Pflicht das Grundrecht auf Wohnen zu verteidigen. Denn im Grundsatz geht es doch darum, ob der Markt für die Menschen oder die Menschen für den Markt da sind.

Bevor das Abgeordnetenhaus über das Gesetz zum Mietendeckel abgestimmt hat, gab es im Rahmen der aktuellen Stunde eine Aussprache – meinen Redebeitrag gibt’s hier (Quelle des Videos: rbb):

Zusammengefasst werden die Mieten mit dem Gesetz für 2020 und 2021 auf dem Niveau des vergangenen Jahres eingefroren. Stichtag für die Miethöhe ist der 18. Juni 2019, das war der Tag, an dem der Senat die Eckpunkte für das Gesetz beschlossen hat. Von 2022 an sind Mietsteigerungen von maximal 1,3 Prozent im Jahr erlaubt, aber nur bis zu den festgelegten Mietobergrenzen.

Auf den Seiten der grünen Fraktion im Abgeordnetenhaus haben wir außerdem die wichtigsten Fragen zum Mietendeckel in einem FAQ zusammengefasst.

Die wichtigsten Punkte des Mietendeckels auf einen Blick:

  • Die Mieten in Berlin werden für die nächsten fünf Jahre zum Stichtag 18. Juni 2019 eingefroren bzw. niedrig gehalten. So wird es die versprochene Atempause für ca. 1,5 Mio. Haushalte geben. Auch für Staffel- und Indexmieten ist die am 18. Juni 2019 geltende Miete entscheidend.
  • Der Mietendeckel gilt auch bei möblierten Wohnungen, die zur Vermietung angeboten werden. Auch andere Zuschläge sind nicht erlaubt (ausgeschlossen natürlich ist die Kautionszahlung).
  • Damit faire und gemeinwohlorientierte Vermieter*innen wie etwa Genossenschaften mit niedrigen Mieten den nötigen Spielraum für Investitionen bekommen, wird es die Möglichkeit geben, ab 2022 die Mieten moderat anzupassen. Die Miete darf aber nicht um mehr als 1,3 Prozent jährlich steigen bis zu den Mietobergrenzen. Zudem passt die Senatsverwaltung die Mietobergrenzen an die Reallohnentwicklung nach 2 Jahren an. Diese Regelung sorgt vor allem für mehr Rechtssicherheit, weil sie die Verhältnismäßigkeit beim Eingriff ins Eigentum sicherstellt.
  • Als Grundlage für Mietobergrenzen gilt die Miettabelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die auf Basis des Mietspiegels 2013 errechnet wurde und die Berliner Einkommensentwicklung bis heute mit einbezieht. Dadurch ergeben sich für die unterschiedlichen Baualtersklassen jeweils unterschiedliche Mietobergrenzen. Bei Wohnungen mit „moderner Ausstattung“, die im Gesetz genau definiert ist, erhöht sich die Mietobergrenze um 1 Euro/QM.

  • Bei Neuvermietungen darf die Miete nicht höher als die Vormiete sein oder – falls diese zu hoch angesetzt war – die maximale Mietobergrenze aus der Miettabelle verlangt werden. So verhindern wir, dass gerade Neu- bzw. Wiedervermietungen zu sprunghaften Anstiegen der Mieten führen und verschaffen den Wohnungssuchenden wieder eine stärkere Ausgangslage.
  • Überhöhte Mieten, die 20 Prozent über der Mietobergrenze in der Tabelle liegen, können neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes abgesenkt werden. Dabei werden Zu- und Abschläge für die einfache Lage (-28 Cent), die mittlere Lage (-9 Cent) und die gute Lage (+74 Cent) berücksichtigt. So gehen wir effektiv gegen Wucher vor.
  • Wird Wohnraum mit einer Miethöhe von unter 5 Euro neu vermietet und wird dieser vorher auf einen „modernen Ausstattungsstand“ gebracht, so darf die Miete bei Wiedervermietung sich maximal um 1 Euro erhöhen, jedoch nur bis zur Mietobergrenze von 5,02 Euro/QM.
  • Für die für den Klimaschutz dringend nötigen energetischen Modernisierungen haben wir erreicht, dass bis zu 1 Euro auf die Miete umgelegt werden kann, jedoch nur für Maßnahmen, die auch wirklich das Klima schützen – wie z.B. die Dämmung der obersten Geschoss- oder der Kellerdecke. Hierfür werden wir eine Positivliste mit entsprechenden Maßnahmen erarbeiten. Auch in diesen Fällen dürfen die Kosten aber nur insoweit umgelegt werden, wenn die Ausgangsmiete unterhalb der jeweiligen Mietobergrenze liegt. Für darüberhinausgehende ökologische Sanierungskosten werden wir Förderprogramme zur Verfügung stellen bzw. einen Mietzuschuss einrichten und so die Mieter*innen unterstützen. Damit es beim dringend benötigten Neubau weiter vorangeht, sind Erst- sowie Folgevermietungen von Neubauten nicht vom Mietendeckel betroffen. Alle Bauten mit dem Fertigstellungsdatum ab dem 1.1.2014 sind also nicht Bestandteil des Mietendeckels. Vermieter*innen, die durch die neuen Regelungen dauerhaft in eine wirtschaftliche Schieflage geraten würden, kann nach Antragstellung und Überprüfung eine Erhöhung der Miete genehmigt werden – hierbei handelt es sich um die sog. Härtefallregelung. In diesem Fall können Mieter*innen für die höhere Miete oberhalb der Mietobergrenze einen Zuschuss beantragen.
  • Wir stellen sicher, dass wir nach Ablauf der fünf Jahre eine soziale Regelung bei künftigen Mieterhöhungen erreichen können und somit mögliche Mietpreissprünge verhindern: Auf Druck von uns Grünen werden wir ein Mietkataster einführen, in dem wir alle Miethöhen (sowie Eigentümerstrukturen) sammeln, auswerten und damit eine ortsübliche Vergleichsmiete berechnen. Damit sind wir gut vorbereitet, um in fünf Jahren anhand dieses Mietkatasters Mieterhöhungen einzuschränken. Denn nach dem Bundesmietrecht sind Mietdatenbanken zur Mieterhöhungsbegründung erlaubt. Außerdem gelten natürlich auch alle anderen mieten- und baupolitischen Instrumente weiterhin parallel zum Mietengesetz. Eine plötzliche Mieterhöhung um 40 Prozent ist jetzt nicht möglich – und wird es auch dann nicht sein.

Berlin geht mit dem Mietendeckel neue Wege. Dafür braucht es Mut. Diesen Mut haben wir.