Am 21. März wurde in einer Zwangsversteigerung zur Aufhebung der bisher bestehenden Eigentümergemeinschaft das Mietshaus Mehringdamm 67 mit 27 Wohnungen und drei Gewerbeeinheiten wurde für spekulative 7,1 Millionen Euro vom Amtsgericht an eine private Bietergemeinschaft verkauft. Damit liegt der Verkaufspreis über 40 Prozent über dem vom Amtsgericht festgestellten Verkehrswert von 5 Millionen Euro. Dabei war bereits dieser Wert umstritten und einer im Vorfeld vom Bezirksamt vorgenommenen Bewertung des Verkehrswertgutachtens zu hoch angesetzt.
Der jetzt deutlich höhere spekulative Verkaufspreis aus der Versteigerung lässt vermuten, dass dieser durch teure Modernisierungen, Verdrängung der Altmieter, Aufteilung in Eigentumswohnungen und Mietsteigerungen refinanziert werden soll. Bestärkt wird diese Befürchtung durch die Tatsache, dass mindestens zwei der drei Akteure der privaten Bietergemeinschaft, die vom Amtsgericht den Zuschlag erhielt, durch Entmietung und Verstöße gegen den Milieuschutz im Bezirk bereits auffällig geworden sind.
Einmal mehr droht damit preiswerter Wohnraum verloren zu gehen und die bisherigen Mieter*innen aus ihren oft seit Jahrzehnten genutzten Wohnungen verdrängt zu werden. Neben den Bewohner*innen gehören dazu auch die traditionsreiche Kreuzberger Kneipe „Destille“, die seit über 130 Jahren eine zentrale Institution des Bergmannkiezes ist, sowie die bereits einmal aus der Bergmannstraße verdrängte Espresso Lounge.
Zusammen mit den Mieter*innen habe ich mich dafür stark gemacht, dass auch eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft mitbietet. Das hat zwar leider nicht geklappt. Das Bezirksamt hat aber bereits im Vorfeld angekündigt, das Vorkaufsrecht nach einer Versteigerung zu prüfen, z.B. in Zusammenarbeit mit einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft. Ziel muss sein, die Mieter*innen vor Verdrängung zu schützen. Dafür müssen alle zur Verfügung stehenden Instrumente konsequent genutzt werden. Auch eventuell zu schließende Abwendungsvereinbarungen müssen entsprechend streng im Sinne der Mieter*innen und der Gewerbetreibenden festgelegt werden.
Land und Bezirk müssen gemeinsam gegen spekulative Verkäufe vorgehen. Bei der massiven Überschreitung von über 40 Prozent des Verkehrswertes muss auch eine preislimitierende Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert in Erwägung gezogen werden. Zwar bestehen rechtlich unterschiedliche Auffassungen, ob das bei Versteigerungen möglich ist. Diese Frage muss aber anhand dieses Falles notfalls in einem Klageverfahren bis in die höchste Instanz geklärt werden.
Gleichzeitig steht dieser Fall exemplarisch für einen Teil der dringend nötigen Reformen, die auf Bundesebene nötig sind, um die Mieter*innen wirksam vor Verdrängung und steigenden Mieten zu schützen: Abschaffung der Modernisierungsumlage in ihrer bisherigen Form, wirksame Mietpreisbremse ohne Ausnahmen, Verkehrswertberechnung ohne spekulative Elemente, Abschaffung der Ausnahmen der Umwandlungsverordnung.