Ausnahmen sind die Regel: die schwarz-rote Mini-Mietpreisbremse

Nachdem die Große Koalition im Bund die Mietpreisbremse endlich beschlossen hat, gilt sie zum 1.Juni in Berlin. Trotzdem besteht leider kein Grund zur Freude, denn sie ist eine verwässerte Kompromisslösung. Statt einer wirksamen Regelung gegen Mietpreissteigerungen beinhaltet die schwarz-rote Mietpreisbremse zahlreiche Ausnahmen, die einseitig zu Lasten der Mieterinnen und Mieter gehen.

Haus-in-KreuzbergDie Mietpreisbremse sieht vor, dass in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten die Mieten bei Neuverträgen zukünftig höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Die Idee für ein solches Instrument ist nicht neu. Die Einführung wurde von uns Grünen schon seit Jahren gefordert. Zwar schafft die Mietpreisbremse keinen neuen Wohnraum, sie kann bei richtiger und konsequenter Ausgestaltung aber ein Baustein sein, um die immer weiter steigenden Mieten zu begrenzen – zumal ohne jegliche Wohnwertverbesserung. Ob das allerdings mit dem von CDU und SPD im Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf gelingt, ist mehr als fraglich. Denn die Immobilienlobby konnte sich zum Nachteil der Mieterinnen und Mieter in entscheidenden Punkten durchsetzen.

Die zahlreichen Ausnahmen laden gerade dazu ein, die Regelungen gezielt zu umgehen. Beispiel „umfassende“ Sanierungen: Wird eine Wohnung umfassend saniert bzw. modernisiert, dann greift die Mietpreisbremse nicht. Umfassend ist eine Sanierung laut Gesetzesentwurf bereits dann, wenn die Modernisierungen mehr kosten als ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus. Einige EigentümerInnen werden noch stärker als bisher erwägen, durch überteuerte Modernisierungen Mieterinnen und Mieter aus ihren Wohnungen heraus zu spekulieren. Um das zu verhindern, fordern wir gesetzliche Regelungen, die eine Instrumentalisierung der Modernisierung zur Verdrängung wirksam ausschließt. Nicht nur mit Blick auf die Mietpreisbremse besteht in diesem Punkt dringender Handlungsbedarf.

Auch der vorgesehene Bestandsschutz für Mieten, die bereits heute schon 10 Prozent über der Ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, ist falsch und bevorzugt den „gierigen Vermieter“. Ungerecht hohe Mieten werden nicht gesenkt, sondern lediglich zementiert. Ebenso ist die fehlende Kappung für Neubauwohnungen zu kritisieren. Selbst wenn bei anschließenden Mietverhältnissen die Mietpreisbremse greift, so gilt der Bestandsschutz der vorherigen Miete. Es ist zu befürchten, dass diese Ausnahme dazu führt, dass noch weniger preisgünstiger neuer Wohnraum geschaffen wird, sondern noch mehr teure Wohnungen entstehen.

Von den Gegnern einer Mietpreisbremse werden immer wieder auch verfassungsrechtliche Bedenken ins Feld geführt. Die Stellungnahme des Republikanischen Anwaltsvereins dazu kommt jedoch zu einem ganz anderen Schluss. Zwar schützt Artikel 14 des Grundgesetzes das private Eigentum. Er garantiert aber nicht, die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentum ziehen zu können, sondern lediglich eine solche, die regelmäßig die Wirtschaftlichkeit sicherstellt. Diese ist durch die Kopplung der Mietpreisbremse an die ortsübliche Vergleichsmiete sichergestellt, die sich ja ohnehin am örtlichen Wohnungsmarkt orientiert. Vor diesem Hintergrund sind der unnötige Bestandschutz für überteuerte Mieten und die fehlenden Kappungen für Neubauten umso ärgerlicher.

Die schwarz-rote Mietpreisbremse birgt aber noch weitere Probleme. Unklar ist, wie die Mieterinnen und Mieter überhaupt feststellen sollen, ob die von ihnen verlangte Miete zu hoch ist. Zwar ist die ortsübliche Vergleichsmiete bindend, doch durch die Bestandsschutzregeln im Gesetzesentwurf kann der Mieter nie genau wissen, ob die geforderte Miete tatsächlich gilt. Hier sind Regelungen notwendig, die z.B. im Mietvertrag verpflichtende Angaben zur Höhe der vorherigen Miete oder zu Mieterhöhungen aufgrund durchgeführter Modernisierungen vorsehen.

Auch die zeitliche Begrenzung der Mietpreisbremse auf fünf Jahre nach Erlass in den Gemeinden ist viel zu kurz. Immerhin hat sich die grüne Bundestagsfraktion beim Bestellerprinzip für Maklergebühren durchgesetzt. Künftig muss die Maklergebühr bezahlen, wer den Makler beauftragt hat. Die Mietpreisbremse hingegen verdient aufgrund der folgenreichen Ausnahmen ihren Namen nicht. Statt den Mieterschutz konsequent auszubauen, wird hier einmal mehr auf die Immobilienlobby Rücksicht genommen und die Mieterinnen und Mieter sollen mit einer schwachen Beruhigungspille getäuscht werden. Dabei hätte Berlin ein soziales Mietrecht dringend nötig.

Ein Kommentar

  1. Letztendllich machen die ganzen Ausnahmen die Wirkung der Mietpreisbremse kaputt. Damit kann man ganz sicher nicht das erreicht, was man sich vor Einführung der Mietpreisbremse dabei gedacht hat.

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