Wichtiger wohnungspolitischer Schritt: Neue Kooperationsvereinbarungen mit landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften

Die neue Kooperationsvereinbarung "Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung" ist ein zentraler Schritt auf dem Weg zu einer gerechteren Wohnungspolitik. Mit ihr werden die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften deutlich sozial-ökologischer ausgerichtet. Insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen werden stärker unterstützt. Bei Neuvermietungen müssen jetzt 60 Prozent der Neuverträge an WBS-Berechtigte vermietet werden. Das hilft den Menschen, die sonst nur schwer eine Wohnung finden. Damit wird ein zentraler Punkt des Koalitionsvertrags umgesetzt. Auch die deutliche Absenkung der Mieterhöhungsmöglichkeiten im Bestand und nach Modernisierungsmaßnahmen ist ein deutliches Signal für eine neue Wohnungspolitik. Über die Berücksichtigung im Mietspiegel wird diese Maßnahme eine preisdämpfende Wirkung für die ganze Stadt haben.

Eine wichtige Aufgabe wird sein, die bestehenden Härtefallregelungen für MieterInnen zu evaluieren und zu überprüfen, wo in der Praxis Probleme bestehen – z.B. bei den Regelungen der maximal erlaubten Wohnungsgrößen. Wo Verbesserungsbedarf festgestellt wird, muss dieser angegangen werden. Ebenso müssen die Anfang des Jahres verschickten rund 1.700 Mieterhöhungen durch landeseigene Wohnungsbaugesellschaften an die SozialmieterInnen komplett zurück genommen werden. Sie stehen im Widerspruch zu unseren wohnungspolitischen Zielen. Immerhin 30.000 der ca. 115.000 Sozialwohnungen befinden sich im Besitz der Landesunternehmen.

Um die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften fit zu machen für ihre wachsenden Aufgaben, muss die „Anstalt öffentlichen Rechts Soziale Wohnraumversorgung“ gestärkt werden. Sie war wichtiger Bestandteil des Mietenvolksentscheides und soll vor allem mehr Transparenz herstellen und soll die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften bei ihrer Bestandserweiterung kontrollieren und beraten.

2 Kommentare

  1. Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Der verfügbare soziale Wohnungsbau ist ja leider belegbar sehr weit zurückgegangen. Umso wichtiger ist Ihr Einsatz für die Betroffenen!

  2. Liebe Frau Schmidberger,

    ich stimme Ihnen voll und ganz zu, dass die Kooperationsvereinbarung ein zentraler Schritt auf dem Weg zu einer gerechteren Wohnungspolitik ist und befürworte ausdrücklich die neue Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung" als dringend erforderliche und ungemein wichtige Vorkehrung für die Mieterinnen und Mieter, um diese mit bezahlbarem Wohnraum versorgen und vor unsozialen Mieten schützen zu können. Die Vereinbarung enthält viele richtige und gute Maßnahmen, kann jedoch in einzelnen Bereichen nicht ohne Kritik und Verbesserungswünsche bleiben:

    1) Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften haben sich für Neubauprojekte mit Baubeginn ab 01.07.2017 verpflichtet, grundsätzlich mindestens 50 % der Neubauwohnungen mietpreis- und belegungsgebunden WBS-Berechtigten anzubieten. Die Quote von 50 % ist nicht deckungsgleich mit der Förderung des Neubaus von 3.000 mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen aus Mitteln des Sondervermögens Wohnraumförderfonds. Entsprechend der Förderungsquote hätte die Vermietungsquote analog der jährlich zur Wiedervermietung kommenden Wohnungen im Bestand 60 % betragen müssen.

    2) Durch Ankäufe sollen mindestens 10.000 Wohnungen bis 2021 dem Bestand der städtischen Wohnungsbaugesellschaften zugeführt werden. Sofern die Miete eines angekauften Wohngebäudes über 6,50 €/m²/mtl. nettokalt liegt, hat mindestens jede zweite Neuvermietung zu einer Nettokaltmiete von max. 6,50 €/m²/mtl. an WBS-berechtigte Haushalte erfolgen. Hier besteht ein Widerspruch zur Wiedervermietung. Dort beträgt die Quote 60 %. Diese Quote sollte auch bei Neuvermietungen bei angekauften Objekten gelten.

    3) Die Vereinbarung gilt für Mieterhöhungserklärungen, die ab 01.01.2017 ausgesprochen wurden und werden. Zusätzlich gilt sie für Mieterhöhungserklärungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2017, die über 8 % Mieterhöhung in den vergangenen vier Jahren oder über 30 € pro Monat liegen. Sofern eine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen oder Mietzahlungen erfolgten, können die Mieterinnen und Mieter die Einhaltung dieser Kriterien beantragen. Hier besteht ein Widerspruch zu den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag. Die Vereinbarung hätte rückwirkend für alle Mieterhöhungserklärungen ab dem 18.09.2016 gelten müssen. Das Antragserfordernis, dass Mieter einer Mieterhöhung vor dem 01.01.2017 einen Antrag stellen müssen, ist nicht akzeptabel. Bei vielen Mieter wird es aus Unkenntnis bei der höheren Miete bleiben. Das ist sozial ungerecht.

    4) Die Umlage von Modernisierungskosten bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften ist dergestalt begrenzt, dass die Nettokaltmiete höchstens um 6 % der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden darf und auf einen Betrag begrenzt ist, der die ortsübliche Vergleichsmiete, um nicht mehr als 10 % übersteigt. Hier hätte ich mir gewünscht, dass Modernisierungen auf Maßnahmen der energetischen Modernisierung, des Abbaus von Barrieren sowie des Einbruchschutzes beschränkt werden und die Umlage nur bis zur Amortisation der Modernisierungskosten gilt.

    Näheres unter http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/politik/kritische-auseinandersetzung-mit-der-neuen-kooperationsvereinbarung-zwischen-senat-und-wohnungsbaugesellschaften-d122508.html

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